Die aktuellen Einheitswerte wurden vom Bundesverfassungsgericht zur Berechnung der Jahresgrundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz (Art. 3 Ab. 1 GG) verstoßen (Bundesverfassungsgericht, 2017). Ab dem 01.01.2025 gilt zwar eine bundeseinheitliche Regelung, 8 der 16 Bundesländer werden aufgrund einer Öffnungsklausel jedoch voraussichtlich angepasste oder individuelle Wege gehen. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen regeln die Bewertung des Grundvermögens landesgesetzlich. Das Saarland und Sachsen werden abweichende Steuermesszahlen nutzen. Berlin wird voraussichtlich abweichende Steuermesszahlen für sonstige Grundstücke nutzen und für Wohngrundstücke aber dem Bundesmodell folgen. Während das Grundsteueraufkommen der Gemeinden in etwa gleich hoch sein soll, kann es zu individuellen Verschiebungen der Kostenbelastungen durch neue Grundsteuerwerte kommen. Die Kommunen behalten das verfassungsrechtliche Recht, ihre Hebesätze der Grundsteuer selbst festzulegen. Bundesweit laufen zurzeit noch mehrere finanzgerichtliche Verfahren, in denen die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des reformierten Rechts anzweifeln.
Ab dem 01.01.2025 wird es für Kommunen auch die Möglichkeit geben, einen höheren Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer C zu erheben. Das soll verhindern, dass solche Grundstücke als Spekulationsobjekte gehalten werden, statt dort beispielsweise Wohnraum zu schaffen. Davon möchte beispielsweise Hamburg Gebrauch machen.